Die Betriebsunterbrechungsversicherung bietet Versicherungsschutz für den entgangenen Betriebsgewinn und den Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb, infolge versicherter Sachschäden. Es handelt sich also um die Erstattung des Ertragsausfalls.
Demzufolge erstattet die Betriebsunterbrechungsversicherung
Hierbei wird der Versicherungsschutz wie folgt unterteilt:- kleine Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU)
- mittlere Betriebsunterbrechungsversicherung (MBU)
Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU)
Die kleine Betriebsunterbrechungsversicherung wird zumeist als Erweiterung zu der abzuschließenden Inhaltsversicherung vermittelt und ist sozusagen direkt daran gekoppelt, da die Versicherungssumme analaog der Versicherungssumme aus der Inhaltsversicherung festgeschrieben wird. Ein Beispiel zu diesem Sachverhalt:
- Versicherungssumme der Inhaltsversicherung: 40.000,- Euro
- Versicherungssumme der kleinen
Betriebsunterbrechungsversicherung (KBU): 40.000,- Euro oder mehr
In älteren Verträgen (vor 2010) muss dies nicht unbedingt gegeben sein. Daher lohnt es sich immer ins „Kleingedruckte“ – die Versicherungsbedingungen – zu gucken.
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In älteren Verträgen (vor 2010) muss dies nicht unbedingt gegeben sein. Daher lohnt es sich immer ins „Kleingedruckte“ – die Versicherungsbedingungen – zu gucken.
→ Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu
dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht,
längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte.
→ Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden
vergrößert wird durch
→ außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung
hinzutretende Ereignisse;
→ behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
→ den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden ge-
kommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend
Kapital zur Verfügung steht.
→ Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
→ Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene
Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Be-
triebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energie-
fremdbezug handelt;
→ Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
→ umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
→ umsatzabhängige Versicherungsprämien;
→ umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfinderver-
gütungen;
→ Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Ge-
werbebetrieb nicht zusammenhängen.
Quelle: Musterbedingungen des GDV
Haftzeit der Betriebsunterbrechungsversicherung
Die Haftzeit in der Betriebsunterbrechungsversicherung beginnt mit Eintritt des Sachschadens und beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Der Versicherer entschädigt den Ertragsausfallschaden in dem festgesetzten Zeitraum.
Sollte die Haftzeit nach Monaten bemessen sein, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Sind jedoch 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
Beitrag (Prämie) der Betriebsunterbrechungsversicherung
Die Höhe der Jahresprämie (Jahresbeitrag) der Betriebsunterbrechungsversicherung ist von mehreren Kriterien abhängig. Diese sind:
- die Höhe der Versicherungssumme,
- ggf. der Laufzeit des Vertrages (1- max. 3 Jahre),
- der evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung/en und
- der Zahlungsweise.
Zahlungsweise der Betriebsunterbrechungsversicherung
Gängige Zahlungsweisen der Betriebsunterbrechungsversicherung sind:
- monatliche (ZW 1/12),
- viertel- (ZW 1/4),
- halb- (ZW 1/2) oder
- jährliche Beiträge (ZW 1/1),
obwohl die Versicherer der Betriebsunterbrechungsversicherung auf den Ratenzahlungszuschlag bei jährlicher Zahlungsweise verzichten. Infolgedessen ist es immer empfehlenswert, sofern geldlich möglich, dass der geforderte Beitrag jährlich bezahlt wird.
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